Betriebskosten – was darf der Vermieter abrechnen?
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Vermieter durch den Gebrauch der Wohnung entstehen. Sie können laut § 556 BGB auf den Mieter umgelegt werden – aber nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
Typische umlagefähige Betriebskosten
- Grundsteuer
- Wasser, Abwasser
- Heizkosten und Warmwasser
- Müllabfuhr
- Hausmeister, Gebäudereinigung
- Gartenpflege, Aufzug, Beleuchtung
Was darf nicht umgelegt werden?
- Verwaltungskosten
- Reparaturen und Instandhaltung
- Bankgebühren oder Mahnkosten
Abrechnung & Fristen
- Die Abrechnung muss jährlich erfolgen
- Frist: spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB)
- Danach keine Nachforderungen mehr zulässig
Rechtliche Grundlage: § 556 BGB, Betriebskostenverordnung (BetrKV)