Betriebskosten

Betriebskosten – was darf der Vermieter abrechnen?

Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Vermieter durch den Gebrauch der Wohnung entstehen. Sie können laut § 556 BGB auf den Mieter umgelegt werden – aber nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.


Typische umlagefähige Betriebskosten

  • Grundsteuer
  • Wasser, Abwasser
  • Heizkosten und Warmwasser
  • Müllabfuhr
  • Hausmeister, Gebäudereinigung
  • Gartenpflege, Aufzug, Beleuchtung

Was darf nicht umgelegt werden?

  • Verwaltungskosten
  • Reparaturen und Instandhaltung
  • Bankgebühren oder Mahnkosten

Abrechnung & Fristen

  • Die Abrechnung muss jährlich erfolgen
  • Frist: spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB)
  • Danach keine Nachforderungen mehr zulässig

Rechtliche Grundlage: § 556 BGB, Betriebskostenverordnung (BetrKV)