Eigenbedarfskündigung – was ist erlaubt?
Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn ein Vermieter das Mietverhältnis kündigt, weil er die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt. Dies ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zulässig – aber an strenge Voraussetzungen gebunden.
Form und Frist
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB)
- Sie muss den konkreten Grund nennen (z. B. Name und Verwandtschaft der einziehenden Person)
- Kündigungsfristen: 3 bis 9 Monate je nach Mietdauer (§ 573c BGB)
Wann ist die Kündigung unzulässig?
- Wenn der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist
- Wenn zeitgleich Leerstand oder Weitervermietung geplant ist
- Wenn es mildere Mittel gibt (z. B. freie Alternativwohnung)
Gerichte prüfen die Ernsthaftigkeit und Plausibilität sehr genau.
Widerspruchsrecht des Mieters
Der Mieter kann gemäß § 574 BGB Widerspruch einlegen, wenn die Kündigung eine besondere Härte bedeutet – etwa bei hohem Alter, Krankheit oder schwerer Behinderung. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen.
Tipp für Vermieter
Dokumentieren Sie den Eigenbedarf genau. Schreiben Sie die Gründe nachvollziehbar und ehrlich – und bereiten Sie sich auf eine gerichtliche Überprüfung vor.
Rechtliche Grundlage: §§ 573–574 BGB