Eigenmächtige Umbauten – was Mieter dürfen und was nicht
Mieter dürfen die Wohnung im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen – aber keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters durchführen.
Was zählt als bauliche Veränderung?
- Einbau von Wänden, Türen, Durchbrüchen
- Abbau von Einbauten (z. B. Heizkörper, Küche)
- Verlegung von Leitungen oder Steckdosen
Solche Eingriffe sind ohne schriftliche Genehmigung unzulässig.
Erlaubt sind:
- Bohrlöcher für Regale oder Bilder
- Austausch von Duschvorhängen, Armaturen (rückbaufähig)
- Teppiche, Vorhänge, Möbel
Was den Zustand nicht verändert oder rückgängig gemacht werden kann, ist meist erlaubt.
Folgen unerlaubter Umbauten
- Rückbau auf eigene Kosten
- Schadensersatz
- Abmahnung oder Kündigung bei Weigerung
Empfehlung: Vorab klären, was erlaubt ist – und schriftlich vereinbaren.
Rechtliche Grundlage: § 535 BGB