Eigenmächtige Umbauten

Eigenmächtige Umbauten – was Mieter dürfen und was nicht

Mieter dürfen die Wohnung im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen – aber keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters durchführen.


Was zählt als bauliche Veränderung?

  • Einbau von Wänden, Türen, Durchbrüchen
  • Abbau von Einbauten (z. B. Heizkörper, Küche)
  • Verlegung von Leitungen oder Steckdosen

Solche Eingriffe sind ohne schriftliche Genehmigung unzulässig.


Erlaubt sind:

  • Bohrlöcher für Regale oder Bilder
  • Austausch von Duschvorhängen, Armaturen (rückbaufähig)
  • Teppiche, Vorhänge, Möbel

Was den Zustand nicht verändert oder rückgängig gemacht werden kann, ist meist erlaubt.


Folgen unerlaubter Umbauten

  • Rückbau auf eigene Kosten
  • Schadensersatz
  • Abmahnung oder Kündigung bei Weigerung

Empfehlung: Vorab klären, was erlaubt ist – und schriftlich vereinbaren.


Rechtliche Grundlage: § 535 BGB