Haustiere
Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Dabei stellt sich die Frage: Welche Tiere dürfen ohne Genehmigung gehalten werden? Wann kann ein Vermieter die Haltung untersagen? Und was sagt das Mietrecht?
Unterscheidung: Kleintiere vs. größere Haustiere
Grundsätzlich wird zwischen „Kleintieren“ und größeren Haustieren wie Hunden oder Katzen unterschieden.
- Kleintiere (z. B. Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, Wellensittiche) dürfen grundsätzlich ohne Genehmigung gehalten werden, sofern sie in üblicher Anzahl gehalten und die Nachbarn nicht gestört werden (AG München, Az. 411 C 4836/05).
- Größere Tiere (insb. Hunde und Katzen) benötigen meist die Einwilligung des Vermieters (§ 535 BGB – Gebrauchsüberlassung).
Darf der Vermieter Haustiere generell verbieten?
Ein generelles Verbot für alle Tiere ist rechtlich unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln wie „Tierhaltung generell verboten“ unwirksam sind (BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12). Stattdessen muss der Vermieter im Einzelfall abwägen.
Erlaubt ist aber eine Klausel, die größere Tiere nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt.
Wann darf der Vermieter die Haltung verbieten?
Ein Vermieter darf die Haltung z. B. untersagen, wenn:
- das Tier gefährlich ist (z. B. Kampfhunde ohne Halteerlaubnis)
- es bereits Beschwerden durch Nachbarn gibt (Lärm, Geruch)
- die Wohnung stark beschädigt wird
- zu viele Tiere gehalten werden („Tierhortung“)
In solchen Fällen ist eine Einzelfallprüfung nötig.
Was tun bei ungenehmigter Tierhaltung?
Wird ein Tier ohne erforderliche Zustimmung gehalten, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Erst bei weiterer Weigerung droht die Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Das Tier muss im Zweifel entfernt werden.
Was gilt bei Besuch oder kurzfristiger Pflege?
Das kurzzeitige Aufnehmen eines Haustiers (z. B. Hund der Schwester für 1 Woche) ist in der Regel erlaubt, sofern keine Störungen entstehen. Auch hier gilt jedoch: je nach Tier und Situation kann eine Zustimmung sinnvoll sein.
Fazit
Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich erlaubt – zumindest für Kleintiere. Bei Hunden und Katzen entscheidet immer der Einzelfall. Mieter sollten frühzeitig mit dem Vermieter sprechen, um Streit zu vermeiden.
Rechtliche Grundlage: BGB §§ 535, 543; BGH VIII ZR 168/12