Keller

Keller – Rechte, Nutzung und Sicherheit für Mieter

Ein Kellerabteil gehört in vielen Mietshäusern zur Wohnung dazu – entweder ausdrücklich im Mietvertrag genannt oder stillschweigend überlassen. Doch welche Rechte haben Mieter im Keller wirklich, was ist erlaubt, und was darf der Vermieter regeln?


Gehört der Keller zur Mietsache?

Ob ein Keller Bestandteil der Miete ist, hängt vom Mietvertrag ab. Steht dort explizit „mit Keller“ oder wird ein Kellerraum zugewiesen, ist er rechtlich Teil der Mietsache.

  • Mitvereinbart: voller Mieterschutz und Nutzungsrecht
  • Nicht genannt: kann als „freiwillige Nutzungsüberlassung“ gelten – dann kann der Vermieter den Zugang jederzeit entziehen

Was darf im Keller gelagert werden?

  • Haushaltsgegenstände
  • Winterreifen, Werkzeuge, Akten, Vorräte
  • Fahrräder (nur wenn keine anderen Abstellräume vorgesehen sind)

Unzulässig: leicht entzündliche Stoffe (Benzin, Lösungsmittel), lebende Tiere, heiße Geräte

Auch Möbel oder Kleidung sollten nur trocken und sicher gelagert werden – Kellerräume sind oft nicht klimatisiert.


Sicherheit und Brandschutz

  • Keller dürfen Fluchtwege und Installationen nicht blockieren
  • Abteile sollten abschließbar und gekennzeichnet sein
  • Offenes Feuer, Rauchen oder Grillen sind verboten

Vermieter haben das Recht, allgemeine Regeln (z. B. Ordnung, Sauberkeit, Brandschutz) in der Hausordnung zu verankern.


Haftung bei Schäden und Diebstahl

Für Einbruch oder Feuchtigkeitsschäden haftet der Vermieter nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann (z. B. defektes Schloss, undichte Wände).

  • Versicherungsschutz: Hausratversicherung muss Keller mit abdecken
  • Eigenverantwortung: keine Wertsachen im Keller lagern!

Zugangsrecht des Vermieters

Auch beim Keller gilt: Der Vermieter darf nur mit Zustimmung oder bei Gefahr im Verzug den Raum betreten. Eine Vorankündigung ist Pflicht – außer bei Notfällen.


Rechtliche Grundlage: § 535 BGB, Mietvertrag, Hausordnung