Lärmbelästigung – Rechte und Pflichten in der Mietwohnung
Lärm ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietverhältnis. Ob durch Nachbarn, Straße oder Bauarbeiten – Mieter müssen gewisse Geräusche hinnehmen, aber nicht alles tolerieren.
Was ist erlaubt?
Alltagsgeräusche sind grundsätzlich zulässig, z. B.:
- Staubsaugen, Fernsehen, Musik in Zimmerlautstärke
- Kinderlärm (weitgehend geschützt)
Nachtruhe (i. d. R. 22–6 Uhr) und gesetzliche Ruhezeiten müssen eingehalten werden.
Was gilt als Lärmbelästigung?
- Partys, laute Musik, nächtliches Hämmern
- Hundegebell, dauerhaftes Möbelrücken
- Lärm von Gastronomiebetrieben oder Baustellen
Bei wiederholter Ruhestörung können Mieter die Miete mindern oder fristlos kündigen (§ 543 BGB).
Tipp:
- Lärmprotokoll führen
- Vermieter oder Ordnungsamt informieren
- Bei Mietminderung Nachweise sichern
Rechtliche Grundlage: §§ 535, 536, 543 BGB, Immissionsschutzgesetz