Lärmbelästigung

Lärmbelästigung – Rechte und Pflichten in der Mietwohnung

Lärm ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietverhältnis. Ob durch Nachbarn, Straße oder Bauarbeiten – Mieter müssen gewisse Geräusche hinnehmen, aber nicht alles tolerieren.


Was ist erlaubt?

Alltagsgeräusche sind grundsätzlich zulässig, z. B.:

  • Staubsaugen, Fernsehen, Musik in Zimmerlautstärke
  • Kinderlärm (weitgehend geschützt)

Nachtruhe (i. d. R. 22–6 Uhr) und gesetzliche Ruhezeiten müssen eingehalten werden.


Was gilt als Lärmbelästigung?

  • Partys, laute Musik, nächtliches Hämmern
  • Hundegebell, dauerhaftes Möbelrücken
  • Lärm von Gastronomiebetrieben oder Baustellen

Bei wiederholter Ruhestörung können Mieter die Miete mindern oder fristlos kündigen (§ 543 BGB).


Tipp:

  • Lärmprotokoll führen
  • Vermieter oder Ordnungsamt informieren
  • Bei Mietminderung Nachweise sichern

Rechtliche Grundlage: §§ 535, 536, 543 BGB, Immissionsschutzgesetz