Mietminderung

Mietminderung: Wann und wie viel ist erlaubt?

Wenn eine Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter die Miete mindern – also weniger zahlen. Das ist gesetzlich erlaubt, wenn der Mangel die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Die Minderung tritt automatisch ein – der Vermieter muss nicht zustimmen (§ 536 BGB).


Voraussetzungen für eine Mietminderung

  • Der Mangel muss erheblich sein
  • Der Vermieter muss informiert sein
  • Die Beeinträchtigung darf nicht selbst verschuldet sein

Häufige Gründe und Minderungsbeispiele

  • Heizungsausfall im Winter: 50–100 %
  • Schimmelbefall: 20–100 %
  • Ungezieferbefall: 10–30 %
  • Wasserschaden: 25–50 %
  • Baulärm tagsüber: 10–30 %
  • Ausfall Warmwasser: 10–25 %
  • Fahrstuhl defekt (bei 4. Etage): 5–10 %

Wie geht man vor?

  1. Mangel dokumentieren (Fotos, Zeugen, Messwerte)
  2. Schriftlich dem Vermieter anzeigen
  3. Miete angemessen mindern (z. B. ab Folgemonat)
  4. Im Zweifel: Miete unter Vorbehalt zahlen + Klärung durch Anwalt

Rechtliche Grundlage: § 536 BGB, § 536c BGB