Mietminderung: Wann und wie viel ist erlaubt?
Wenn eine Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter die Miete mindern – also weniger zahlen. Das ist gesetzlich erlaubt, wenn der Mangel die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Die Minderung tritt automatisch ein – der Vermieter muss nicht zustimmen (§ 536 BGB).
Voraussetzungen für eine Mietminderung
- Der Mangel muss erheblich sein
- Der Vermieter muss informiert sein
- Die Beeinträchtigung darf nicht selbst verschuldet sein
Häufige Gründe und Minderungsbeispiele
- Heizungsausfall im Winter: 50–100 %
- Schimmelbefall: 20–100 %
- Ungezieferbefall: 10–30 %
- Wasserschaden: 25–50 %
- Baulärm tagsüber: 10–30 %
- Ausfall Warmwasser: 10–25 %
- Fahrstuhl defekt (bei 4. Etage): 5–10 %
Wie geht man vor?
- Mangel dokumentieren (Fotos, Zeugen, Messwerte)
- Schriftlich dem Vermieter anzeigen
- Miete angemessen mindern (z. B. ab Folgemonat)
- Im Zweifel: Miete unter Vorbehalt zahlen + Klärung durch Anwalt
Rechtliche Grundlage: § 536 BGB, § 536c BGB