Räumungsklage – Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht
Eine Räumungsklage ist das rechtliche Mittel, das ein Vermieter einsetzen kann, wenn ein Mieter trotz wirksamer Kündigung die Wohnung nicht freiwillig räumt. Sie ist der letzte Schritt in einem oft langwierigen Mietkonflikt.
Wann ist eine Räumungsklage erforderlich?
Eine Räumungsklage wird nötig, wenn:
- der Mieter nach fristloser oder fristgemäßer Kündigung nicht auszieht
- der Mieter gegen eine gerichtliche Räumungsvereinbarung verstößt
- der Vermieter keinen Zugriff auf die Wohnung hat (Schlüssel nicht zurückgegeben)
Vorherige Mahnungen oder eine Abmahnung sind je nach Kündigungsgrund nicht immer erforderlich.
Ablauf einer Räumungsklage
- Kündigung: Der Mietvertrag wird formell beendet (z. B. wegen Mietrückstand, Eigenbedarf).
- Keine Räumung: Der Mieter bleibt in der Wohnung.
- Räumungsklage: Der Vermieter reicht beim Amtsgericht Klage ein.
- Gerichtsverfahren: Der Mieter kann sich verteidigen (z. B. Härtefall, Kündigung unwirksam).
- Urteil: Bei erfolgreicher Klage ergeht ein Räumungstitel.
- Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollzieher setzt die Räumung durch.
Der gesamte Prozess kann mehrere Monate dauern.
Welche Kosten entstehen?
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten beider Seiten
- Kosten für den Gerichtsvollzieher
- ggf. Lagerung oder Entsorgung des Hausrats
Diese Kosten trägt grundsätzlich der unterlegene Mieter – allerdings nur, wenn er zahlungsfähig ist.
„Berliner Räumung“ als Sonderform
Hier wird nur der Zugang zur Wohnung (z. B. durch Schlossaustausch) vollstreckt. Der Vermieter muss den Besitz nach einer Frist lagern. Vorteil: geringere Räumungskosten.
Tipp für Vermieter:
Eine rechtlich saubere Kündigung ist Voraussetzung. Rücksprache mit einem Fachanwalt für Mietrecht und lückenlose Dokumentation aller Schritte ist dringend zu empfehlen.
Rechtliche Grundlage: §§ 546, 573, 574, 940a, 885 ZPO