Ruhestörung – was ist erlaubt, was nicht?
Ruhestörung ist ein häufiger Grund für Konflikte in Mietverhältnissen. Mieter dürfen ihre Wohnung nutzen, müssen dabei aber auf Nachbarn Rücksicht nehmen – vor allem zu Ruhezeiten.
Gesetzliche Ruhezeiten
Die üblichen Ruhezeiten (können lokal leicht variieren):
- Nachtruhe: 22:00–6:00 Uhr
- Mittagsruhe: meist 13:00–15:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: ganztägige Ruhe
Hausordnungen oder Landesvorschriften können abweichen – maßgeblich ist meist die ortsübliche Regelung.
Was ist erlaubt?
- Haushaltsgeräusche (Staubsauger, Spülmaschine)
- Kinderlärm (rechtlich besonders geschützt)
- Besuch in moderater Lautstärke
Diese Geräusche gehören zum Mietgebrauch (§ 535 BGB) – solange sie nicht übermäßig sind.
Was gilt als Ruhestörung?
- Lautstarke Partys, nächtliches Musizieren
- Wiederholtes Hundegebell
- Handwerksarbeiten in der Nacht
Wiederholte Ruhestörung kann zur Abmahnung und Kündigung führen (§ 543 BGB).
Rechtliche Grundlage: §§ 535, 543 BGB, Landesimmissionsschutzgesetze