Ruhestörung

Ruhestörung – was ist erlaubt, was nicht?

Ruhestörung ist ein häufiger Grund für Konflikte in Mietverhältnissen. Mieter dürfen ihre Wohnung nutzen, müssen dabei aber auf Nachbarn Rücksicht nehmen – vor allem zu Ruhezeiten.


Gesetzliche Ruhezeiten

Die üblichen Ruhezeiten (können lokal leicht variieren):

  • Nachtruhe: 22:00–6:00 Uhr
  • Mittagsruhe: meist 13:00–15:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: ganztägige Ruhe

Hausordnungen oder Landesvorschriften können abweichen – maßgeblich ist meist die ortsübliche Regelung.


Was ist erlaubt?

  • Haushaltsgeräusche (Staubsauger, Spülmaschine)
  • Kinderlärm (rechtlich besonders geschützt)
  • Besuch in moderater Lautstärke

Diese Geräusche gehören zum Mietgebrauch (§ 535 BGB) – solange sie nicht übermäßig sind.


Was gilt als Ruhestörung?

  • Lautstarke Partys, nächtliches Musizieren
  • Wiederholtes Hundegebell
  • Handwerksarbeiten in der Nacht

Wiederholte Ruhestörung kann zur Abmahnung und Kündigung führen (§ 543 BGB).


Rechtliche Grundlage: §§ 535, 543 BGB, Landesimmissionsschutzgesetze