Schönheitsreparaturen im Mietrecht
Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen wie das Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern oder Türen. Sie dienen der optischen Aufwertung – nicht der Instandsetzung. Im Gesetz (§ 535 BGB) ist der Vermieter dafür zuständig. Eine Übertragung auf den Mieter ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Typische Schönheitsreparaturen
- Wände und Decken streichen oder tapezieren
- Innenfenster und Türen streichen
- Heizkörper lackieren
Was ist unzulässig?
- Starre Fristen (z. B. „alle 3 Jahre“) – unwirksam
- Renovierung bei unrenovierter Wohnungsübergabe – unzulässig
- Unangemessene Klauseln – nicht bindend
Was gilt im Streitfall?
Der BGH hat entschieden: Nur wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde und die Renovierungsklausel wirksam ist, besteht eine Pflicht zur Durchführung (§ 535 BGB, BGH VIII ZR 185/14).
Rechtliche Grundlage: § 535 BGB, BGH VIII ZR 185/14, VIII ZR 361/03