Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen wie das Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern oder Türen. Sie dienen der optischen Aufwertung – nicht der Instandsetzung. Im Gesetz (§ 535 BGB) ist der Vermieter dafür zuständig. Eine Übertragung auf den Mieter ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


Typische Schönheitsreparaturen

  • Wände und Decken streichen oder tapezieren
  • Innenfenster und Türen streichen
  • Heizkörper lackieren

Was ist unzulässig?

  • Starre Fristen (z. B. „alle 3 Jahre“) – unwirksam
  • Renovierung bei unrenovierter Wohnungsübergabe – unzulässig
  • Unangemessene Klauseln – nicht bindend

Was gilt im Streitfall?

Der BGH hat entschieden: Nur wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde und die Renovierungsklausel wirksam ist, besteht eine Pflicht zur Durchführung (§ 535 BGB, BGH VIII ZR 185/14).


Rechtliche Grundlage: § 535 BGB, BGH VIII ZR 185/14, VIII ZR 361/03