Schufa

Die SCHUFA-Auskunft bei der Wohnungssuche

Viele Vermieter verlangen im Rahmen einer Wohnungsbewerbung eine SCHUFA-Auskunft. Sie dient der Einschätzung, ob der Mietinteressent finanziell zuverlässig ist. Doch was genau steht in der Auskunft, und was dürfen Vermieter verlangen?


Was ist die SCHUFA?

Die SCHUFA Holding AG ist die bekannteste Auskunftei in Deutschland. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern und bewertet die Bonität mit einem sogenannten Score-Wert (0–100 %). Die Daten stammen u. a. von Banken, Telekommunikationsanbietern, Versandhändlern und Inkassounternehmen.


Warum verlangen Vermieter eine Auskunft?

Vermieter möchten sicherstellen, dass die Miete regelmäßig gezahlt wird. Eine SCHUFA-Auskunft zeigt, ob der Mietinteressent in der Vergangenheit seine Rechnungen pünktlich beglichen hat. Negative Einträge wie Mahnbescheide oder Inkasso-Fälle sind für viele Vermieter ein Ausschlusskriterium.


Was steht in der Auskunft?

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse)
  • Laufende und erledigte Kredite, Bankkonten
  • Mobilfunkverträge, Leasingverträge
  • Zahlungsverzug, Mahnverfahren, gerichtliche Titel
  • Bonitätsscore in Prozent

Welche Version sollte man vorlegen?

  • Bonitätsauskunft (ca. 30 €): Offizielle Version für Vermieter, übersichtlich und anerkannt.
  • Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (kostenlos): Einmal jährlich kostenlos, aber nicht optimal für Vermieter geeignet.

Ist man verpflichtet, die Auskunft vorzulegen?

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht. Wer sie nicht vorlegt, kann aber im Bewerbungsverfahren benachteiligt werden. Der Vermieter darf die Auskunft nur mit Einwilligung anfordern (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).


Datenschutz und Tipps

Mieter können sensible Daten wie Girokontonummern schwärzen, solange keine negativen Einträge betroffen sind. Die Auskunft darf vom Vermieter nicht dauerhaft gespeichert werden und sollte nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet werden (§ 17 DSGVO).


Rechtsgrundlagen: DSGVO Art. 6, Art. 15; BGB § 535