Treppenhausreinigung – Wer ist zuständig, was ist zumutbar?
Ein sauberes Treppenhaus gehört zu einem gepflegten Wohnumfeld. Doch wer muss eigentlich putzen? Welche Regeln gelten für Mieter, und wann darf der Vermieter einen Reinigungsdienst beauftragen?
Grundsatz: Vermieter ist verantwortlich
Nach § 535 BGB ist der Vermieter grundsätzlich für die Instandhaltung und Reinigung der Gemeinschaftsflächen verantwortlich. Er kann diese Aufgabe jedoch vertraglich auf die Mieter übertragen.
Regelung im Mietvertrag
Ob die Mieter selbst reinigen müssen oder ob ein Dienstleister beauftragt ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung:
- Keine Regelung: Vermieter bleibt zuständig
- Regelung vorhanden: Mieter müssen im Wechsel oder nach Plan reinigen
- Reinigungsdienst: Umlagefähig über Betriebskosten (§ 2 Nr. 9 BetrKV)
Was gehört zur Treppenhausreinigung?
- Fegen und Wischen der Treppen und Podeste
- Reinigung von Handläufen, Lichtschaltern und Briefkästen
- Spinnweben entfernen
- Sauberkeit im Eingangsbereich (z. B. Schmutzfangmatte)
Nicht: Fensterputzen im Treppenhaus (außer bei ausdrücklicher Regelung)
Was ist unzumutbar?
Mieter müssen nicht täglich oder bei jeder Wetterlage reinigen. Auch grobe Verschmutzungen durch Dritte (z. B. Fremde, Handwerker) sind Sache des Vermieters. Körperlich beeinträchtigte oder sehr alte Mieter können von der Pflicht befreit sein.
Streitigkeiten vermeiden
- Reinigungsplan aushängen
- Pflichten schriftlich fixieren
- Unregelmäßigkeiten dokumentieren
Kommt ein Mieter seiner Pflicht wiederholt nicht nach, kann der Vermieter eine Firma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen – allerdings nur mit Ankündigung.
Rechtliche Grundlage: § 535 BGB, § 2 BetrKV, Hausordnung, Mietvertrag