Vertragsübernahme – Wenn ein neuer Mieter in den Mietvertrag eintritt
Eine Vertragsübernahme bedeutet, dass eine andere Person in einen bestehenden Mietvertrag eintritt und die Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters vollständig übernimmt. Dies kann sinnvoll sein, wenn Mieter ausziehen, aber eine andere Person die Wohnung weiter nutzen möchte – etwa bei Trennung, Umzug oder WG-Wechsel.
Was ist der Unterschied zur Untervermietung?
Bei der Untervermietung bleibt der ursprüngliche Mieter Vertragspartner des Vermieters. Bei der Vertragsübernahme tritt der neue Mieter vollständig in den Vertrag ein – der alte Mieter scheidet aus.
Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme
- Zustimmung des Vermieters: Eine Vertragsübernahme ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters möglich.
- Bonitätsprüfung: Der Vermieter wird in der Regel die finanzielle Lage und Bonität des Nachmieters prüfen.
- Neuer Vertrag oder Zusatzvereinbarung: Entweder wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen oder eine Vertragsübernahme schriftlich fixiert.
Der Vermieter ist rechtlich nicht verpflichtet, einer Vertragsübernahme zuzustimmen.
Typische Anwendungsfälle
- WG-Bewohner zieht aus und ein neuer Bewohner übernimmt offiziell den Vertrag
- Paare trennen sich – einer bleibt in der Wohnung und übernimmt den Vertrag allein
- Ein Mieter zieht berufsbedingt um – der Nachfolger tritt in den Vertrag ein
Was sollte schriftlich geregelt sein?
- Datum der Vertragsübernahme
- Abschluss der Kautionsregelung zwischen den Parteien
- Übergabeprotokoll zum Zustand der Wohnung
- Änderung der Kontaktdaten und Mietzahlungskonten
Der ursprüngliche Mieter sollte sich vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen, dass er aus dem Vertrag vollständig entlassen wird.
Tipp:
Vor der Vertragsübernahme immer klären, ob der Vermieter eine vollständige Bonitätsprüfung oder neue Unterlagen benötigt. Auch ein Übergabetermin sollte gemeinsam vereinbart werden.
Rechtliche Grundlage: § 241 BGB (Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen), § 415 BGB (Vertrag zugunsten Dritter), Mietrechtliche Vertragsfreiheit